AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pharma Process Technology GmbH

  1. Geltungsbereich
    1. Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen Pharma Process Technology GmbH (im Folgenden als „PPT“ bezeichnet) und seinen Vertragspartnern (im Folgenden als der „VP“ bezeichnet), soweit nicht anderweitig erklärt und vereinbart. Die AGB gelten nur, wenn der VP Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    2. Die AGB gelten für die Erbringung von Dienstleistungen für PPT gemäß einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Bestellung mit dem VP. Individuelle Vereinbarungen und Angaben der Auftragsbestätigung der PPT haben Vorrang vor den AGB.
    3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des VP werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der VP im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und PPT dem nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Angebote und Bestellungen/ Abschluss eines Vertrages
    1. Ein Vertrag wird durch ein schriftliches Angebot und eine übereinstimmende schriftliche Annahme oder eine Bestellung abgeschlossen. Jede Vereinbarung, die von einem Schriftformerfordernis abweicht, welches in den vorliegenden AGB enthalten ist, muss selbst der Schriftform genügen, um gültig zu sein.
    2. Die Angebote von PPT sind 4 Wochen lang gültig, soweit nicht anderweitig in Schriftform vereinbart.
    3. Jede abweichende Annahme durch den VP stellt ein neues Angebot dar. Dies gilt auch für kleinste Abweichungen in einem Vertrag und Abweichungen in Nebenbereichen.
  3. Form und Inhalt des Vertrags
    1. Alle „SIA-Standards“ oder anderen Standards oder anderen getrennt ausgehandelten Vereinbarungen werden nur dann zu integralen Vertragsbestandteilen, wenn sie ausdrücklich in Schriftform vereinbart werden. Alle derartigen Standards oder getrennt ausgehandelten Vereinbarungen werden nur insoweit Vertragsbestandteile mit Vorrang gegenüber diesen vorliegenden AGB, soweit sie ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurden. Wenn eine der Parteien solche Standards oder getrennt ausgehandelten Vereinbarungen geltend macht und diese den AGB widersprechen, haben die Bestimmungen dieser vorliegenden AGB immer Vorrang, es sei denn, die jeweilige Partei kann nachweisen, dass sie ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurden.
    2. PPT ist bei der Wahl der Personen frei, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden. Mit Abschluss des Vertrags erteilt der VP seine Zustimmung zum Einsatz der in der (Anlage Unterauftragnehmer) genannten Unternehmen als Unterauftragnehmer.
  4. Mitwirkungspflicht
    1. Der VP verpflichtet sich, alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für PPT kostenfrei zu erbringen. Sofern und soweit der VP die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist PPT von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. PPT entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des VP auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
    2. Sämtliche von den dem VP zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch PPT.
  5. Kündigung eines Vertrages
    1. Jeder Vertrag, der für einen unbestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde, kann sowohl durch PPT als auch durch den VP gekündigt werden, soweit eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird, die zum jeweiligen Monatsende beginnt.
    2. Wenn ein Vertrag ohne dreimonatige Kündigungsfrist gekündigt wird, ist PPT oder der VP hiermit vertraglich dazu verpflichtet, eine Entschädigung für Verluste oder Schäden zu leisten, die durch die Kündigung des Vertrags entstehen.
    3. Jeder Vertrag, der für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde, läuft am Ende des vereinbarten Zeitraums aus.
    4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien von der kündigenden Partei nicht zugemutet werden kann, die vertragliche Beziehung bis zum Abschluss der Arbeit fortzusetzen. Eine teilweise Kündigung ist möglich, sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Arbeit beziehen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist für eine Abhilfe und eine Abmahnung sind entbehrlich, soweit (i) die andere Partei die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und/oder (ii) die geschuldete Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung der kündigenden Partei an die andere Partei vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für die kündigende Partei wesentlich ist, und/oder (iii) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Interessen beider Parteien eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die kündigende Partei kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem sie vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Nach der Kündigung kann jede Partei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Partei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn diese Partei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt hat. Wenn eine der Vertragsparteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, so hat die andere Partei nur Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
    5. Unabhängig von ihren Rechten gemäß den vorstehenden Ziffern 5.1 bis 5.4 kann der VP den Vertrag jederzeit bis zum Abschluss der Arbeiten kündigen. Wenn der VP den Vertrag gemäß der vorliegenden Ziffer 5.5 kündigt, hat PPT Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; PPT muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was PPT infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung von Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach PPT 12 (zwölf) % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Es steht PPT und dem VP frei, nachzuweisen, dass die Vermutung im direkt vorhergehenden Satz unzutreffend ist.
    6. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
  6. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nicht anderweitig vereinbart, gelten die angebotenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.
    2. PPT ist jederzeit dazu berechtigt, seine Preise in Übereinstimmung mit einem Anstieg des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) oder infolge einer Änderung der Gesetzgebung anzupassen, soweit diese Anpassung im Sinne von § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Billigkeit entspricht.
    3. Budgetierte Preise und Arbeitsstunden, die in einem Angebot als Aufwand geschätzt werden, sind nicht rechtlich bindend, solange sie nicht in Schriftform vereinbart wurden. Die tatsächlich aufgewendeten Stunden sind in solchen Fällen maßgebend.
    4. Die von PPT erbrachten Leistungen werden monatlich berechnet und abgerechnet, sofern nicht anderweitig vereinbart.
    5. Rechnungen sind nach deren Zugang fällig und sofort zahlbar ohne Abzug.
    6. Nach Abschluss eines Vertrags verpflichtet sich der VP hiermit, eine Vorauszahlung in Höhe einer Monatszahlung für die Leistungen, deren Erbringung erwartet wird, zu leisten.
    7. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber Forderungen von PPT gegenüber dem VP stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind, soweit es sich nicht um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
    8. Sollte der VP mit seiner Zahlung in Verzug sein, ist PPT berechtigt, ab dem Datum Verzug Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) % über dem Basiszinssatz der EZB auf den Rechnungsbetrag zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche für Verluste oder Schäden bleibt vom vorstehenden Satz unberührt.
  7. Haftung
    1. PPT haftet unbeschränkt für (i) alle Angelegenheiten, für die eine Partei ihre Haftung dem Gesetz nach nicht ausschließen oder beschränken darf oder versuchen darf, diese auszuschließen oder zu beschränken, einschließlich der zwingenden gesetzlichen Produkthaftung; (ii) Personenschäden oder Todesfälle, die durch Fahrlässigkeit verursacht wurden; (iii) Vorsatz; (iv) Schäden, die durch die grobe Fahrlässigkeit der Organe oder des Führungspersonals von PPT verursacht wurden.
    2. In allen Fällen, die nicht durch die vorstehende Ziffer 7.1 abgedeckt sind, haftet PPT nur für Schäden, soweit diese Schäden durch einen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht wurden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der VP vertraut und auch vertrauen darf.
    3. Soweit PPT nach der vorstehenden Ziffer 7.2 haftet, ist eine solche Haftung auf vertragstypische Schäden beschränkt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.
    4. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und diese vorliegenden AGB keine anderen Fristen vorsehen, verjähren alle Ansprüche gegenüber PPT ein Jahr nach der Geltendmachung des Anspruchs. Ansprüche von PPT gegenüber dem VP werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
    5. Die maximale Gesamthaftung von PPT in Zusammenhang mit einem beliebigen Vertrag, für den diese AGB gelten, darf 50 (fünfzig) % des Netto-Vertragspreises der gesamten erbrachten Leistungen oder 5.000.000 EUR nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist. Diese Haftungsgrenze umfasst sämtliche vertragliche, vertragsähnlichen, deliktischen und sonstigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsgrenze gilt nicht, soweit die Haftung von PPT gemäß Ziffer 7.1 unbegrenzt ist. Sie gilt ebenfalls nicht, soweit Schäden gemäß Ziffer 7.3 diesen Grenzwert überschreiten. Vermögensschäden werden ausgeschlossen.
  8. Gewährleistungen
    1. Der VP muss im Fall von werk- oder kaufvertraglichen Leistungen die von PPT erbrachten Leistungen unverzüglich prüfen und sämtliche Mängel unverzüglich in Textform rügen. Solche Rügen müssen auf eine solche Art und Weise konkretisiert werden, dass PPT in der Lage ist, die Begründung zu beurteilen und über die notwendigen Gegenmaßnahmen zu entscheiden. Soweit die Reklamation nach Ablauf einer von PPT zur Verfügung gestellten Frist immer noch nicht konkretisiert wurde, gelten die Ergebnisse der Arbeiten oder Leistungen als genehmigt und abgenommen.
      Falls der VP den Mangel nicht rügt, gelten die Waren/Dokumente als genehmigt, es sei denn, der Mangel konnte während der Inspektion nicht erkannt werden. Wenn ein solcher Mangel zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wird, muss die Rüge unverzüglich nach seiner Entdeckung erfolgen; ansonsten gelten die Waren selbst in Anbetracht dieses Mangels als genehmigt. Die rechtzeitige Übermittlung der Rüge ist ausreichend, um die Rechte des VP zu bewahren.
    2. Sollten nach den ausgeführten Inspektionen versteckte Mängel entdeckt werden, müssen unverzüglich Rügen in Textform übermittelt werden.
    3. Falls PPT mangelhafte Leistungen erbringt, ist PPT berechtigt, Verbesserungen vorzunehmen, und der VP ist berechtigt, solche Verbesserungen zu verlangen.
    4. Gewährleistungsansprüche, die gegen PPT geltend gemacht werden, verjähren nach 5 (fünf) Jahren bei (i) einem Bauwerk und (ii) einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht und (iii) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Alle anderen Ansprüche verjähren nach 12 (zwölf) Monaten. Jede solche Frist beginnt gemäß § 634a BGB mit der Abnahme (im Fall von Leistungen gemäß §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder gemäß § 438 BGB mit der Ablieferung oder Übergabe (im Falle von Lieferungen gemäß §§ 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
    5. Vorbehaltlich der Ziffern 8.1 und 8.2 haftet PPT dem VP gegenüber nicht für indirekte oder Folgeschäden, wie etwa Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Umsatzverlust oder entgangenen Gewinn, gleich aus welchem Rechtsgrund.
    6. Die Gewährleistungsansprüche von PPT gegenüber dem VP werden durch diese vorliegenden AGB nicht berührt.
  9. Abnahme
    1. Der VP ist verpflichtet, die vertragsmäßig erbrachten Leistungen abzunehmen (es sei denn, die Abnahme ist aufgrund der Art der Leistungen ausgeschlossen). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt die Leistung auch, wenn PPT dem VP nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der VP die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Nimmt der Besteller der VP eine mangelhafte Leistung gemäß der vorliegenden Ziffer 10 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm Rechte wegen des Mangels nur zu, soweit er sich diese Rechte bei der Abnahme vorbehält.
  10. Gesetzliche Verjährungsvorschriften
    1. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und diese vorliegenden AGB keine anderen Fristen vorsehen, verjähren alle Ansprüche gegenüber PPT ein Jahr nach der Geltendmachung des Anspruchs. Ansprüche von PPT gegenüber dem VP werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
  11. Geistiges Eigentum
    1. Die von PPT verwendeten Informationen und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte bleiben vorbehalten.
  12. Schlussbestimmungen
    1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB während oder nach Abschluss eines Vertrags unwirksam oder nicht vollstreckbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der AGB insgesamt hiervon nicht beeinträchtigt. Die unwirksame oder nicht vollstreckbare Bestimmung wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die der wirtschaftlichen oder geschäftlichen Absicht des Originals am nächsten ist. Dasselbe gilt für alle Regelungslücken.
    2. Das für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien geltende und maßgebliche Recht ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Regeln für das internationale Privatrecht, und des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on the International Sale of Goods), jeweils soweit solche Ausschlüsse rechtmäßig und gesetzlich zulässig sind.
    3. Als Gerichtsstand wird Mainz vereinbart. PPT ist jedoch zusätzlich berechtigt, ein Gerichtsverfahren gegen den VP vor den Gerichten anzustrengen, die für den Niederlassungsort oder Ort des eingetragenen Firmensitzes des VP (der Geschäftssitz des VP) zuständig sind, sofern ein solcher Ort in Deutschland liegt.
    4. Alle Mitteilungen müssen in der Sprache erfolgen, die in der jeweiligen Bestellung verwendet oder angegeben wird. Für Mitteilungen oder andere Nachrichten, die der Schriftform bedürfen, sind elektronische Signaturen und E-Mail ausreichend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.