AGB CH


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pharma Process Technology AG

  1. Geltungsbereich
    1. Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen Pharma Process Technology AG (im Folgenden als „PPT AG“ bezeichnet) und seinen Vertragspartnern (im Folgenden als der „VP“ bezeichnet), soweit nicht anderweitig erklärt und vereinbart.
    2. Die AGB gelten für die Erbringung von Dienstleistungen für PPT AG gemäss einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Bestellung mit dem VP. Individuelle Vereinbarungen und Angaben der Auftragsbestätigung der PPT AG haben Vorrang vor den AGB.
    3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des VP werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der VP im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und PPT AG dem nicht ausdrücklich widerspricht.
    4. Der VP akzeptiert diese AGB durch Annahme eines Angebots oder in sonstiger Form bzw. durch Bestätigung, Annahme oder Beginn der Ausführung einer Bestellung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen eines Angebots oder einer Bestellung und diesen AGB gelten die Bedingungen des Angebots oder der Bestellung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VPs gelten nur dann, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass sie diese AGB ersetzen oder an deren Stelle treten sollen. Änderungen oder Ergänzungen einer Bestellung oder eines Angebots bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Nebenabreden oder Zusicherungen, die von einer der Parteien vor Abschluss einer Bestellung getroffen werden, sind rechtlich unverbindlich und werden durch die Bestellung oder die Annahme eines Angebots vollständig ersetzt.
  2. Angebote und Bestellungen/ Abschluss eines Vertrages
    1. Ein Vertrag wird durch ein schriftliches Angebot und eine übereinstimmende schriftliche Annahme oder eine Bestellung abgeschlossen. Jede Vereinbarung, die von einem Schriftformerfordernis abweicht, welches in den vorliegenden AGB enthalten ist, muss selbst der Schriftform genügen, um gültig zu sein.
    2. Die Angebote von PPT AG sind 4 Wochen lang gültig, soweit nicht anderweitig in Schriftform vereinbart.
    3. Jede abweichende Annahme durch den VP stellt ein neues Angebot dar. Dies gilt auch für kleinste Abweichungen in einem Vertrag und Abweichungen in Nebenbereichen.
  3. Form und Inhalt des Vertrags
    1. Alle „SIA-Standards“ oder anderen Standards oder anderen getrennt ausgehandelten Vereinbarungen werden nur dann zu integralen Vertragsbestandteilen, wenn sie ausdrücklich in Schriftform vereinbart werden. Alle derartigen Standards oder getrennt ausgehandelten Vereinbarungen werden nur insoweit Vertragsbestandteile mit Vorrang gegenüber diesen vorliegenden AGB, soweit sie ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurden. Wenn eine der Parteien solche Standards oder getrennt ausgehandelten Vereinbarungen geltend macht und diese den AGB widersprechen, haben die Bestimmungen dieser vorliegenden AGB immer Vorrang, es sei denn, die jeweilige Partei kann nachweisen, dass sie ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurden.
    2. PPT AG ist bei der Wahl der Personen frei, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden. Mit Abschluss des Vertrags erteilt der VP seine Zustimmung zum Einsatz der in der (Anlage Unterauftragnehmer) genannten Unternehmen als Unterauftragnehmer.
  4. Mitwirkungspflicht
    1. Der VP verpflichtet sich, alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für PPT AG kostenfrei zu erbringen. Sofern und soweit der VP die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist PPT AG von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. PPT AG entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des VP auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
    2. Sämtliche von den dem VP zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch PPT AG.
  5. Kündigung eines Vertrages
    1. Jeder Vertrag, der für einen unbestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde, kann sowohl durch PPT AG als auch durch den VP gekündigt werden, soweit eine dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird, die zum jeweiligen Monatsende beginnt.
    2. Wenn ein Vertrag ohne dreimonatige Kündigungsfrist gekündigt wird, ist PPT AG oder der VP hiermit vertraglich dazu verpflichtet, eine Entschädigung für Verluste oder Schäden zu leisten, die durch die Kündigung des Vertrags entstehen.
    3. Jeder Vertrag, der für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde, läuft am Ende des vereinbarten Zeitraums aus.
    4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien von der kündigenden Partei nicht zugemutet werden kann, die vertragliche Beziehung bis zum Abschluss der Arbeit fortzusetzen. Eine teilweise Kündigung ist möglich, sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Arbeit beziehen. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist für eine Abhilfe und eine Abmahnung sind entbehrlich, soweit (i) die andere Partei die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und/oder (ii) die geschuldete Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung der kündigenden Partei an die andere Partei vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für die kündigende Partei wesentlich ist, und/oder (iii) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Interessen beider Parteien eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die kündigende Partei kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem sie vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Nach der Kündigung kann jede Partei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Partei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn diese Partei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt hat. Wenn eine der Vertragsparteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt, so hat die andere Partei nur Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
    5. Unabhängig von ihren Rechten gemäss den vorstehenden Ziffern 5.1 bis 5.4 kann der VP den Vertrag jederzeit bis zum Abschluss der Arbeiten kündigen. Wenn der VP den Vertrag gemäss der vorliegenden Ziffer 5.5 kündigt, hat PPT AG Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; PPT AG muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was PPT AG infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung von Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach PPT AG 12 (zwölf) % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Es steht PPT AG und dem VP frei, nachzuweisen, dass die Vermutung im direkt vorhergehenden Satz unzutreffend ist.
    6. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
  6. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nicht anderweitig vereinbart, gelten die angebotenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.
    2. PPT AG ist jederzeit dazu berechtigt, seine Preise in Übereinstimmung mit einem Anstieg des harmonisierten Verbraucherpreisindex der Schweiz (HVPI) oder infolge einer Änderung der Gesetzgebung anzupassen, soweit diese Anpassung der Billigkeit entspricht.
    3. Budgetierte Preise und Arbeitsstunden, die in einem Angebot als Aufwand geschätzt werden, sind nicht rechtlich bindend, solange sie nicht in Schriftform vereinbart wurden. Die tatsächlich aufgewendeten Stunden sind in solchen Fällen massgebend.
    4. Die von PPT AG erbrachten Leistungen werden monatlich berechnet und abgerechnet, sofern nicht anderweitig vereinbart.
    5. Rechnungen sind nach deren Zugang fällig und sofort zahlbar ohne Abzug.
    6. Nach Abschluss eines Vertrags verpflichtet sich der VP hiermit, eine Vorauszahlung in Höhe einer Monatszahlung für die Leistungen, deren Erbringung erwartet wird, zu leisten.
    7. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber Forderungen von PPT AG gegenüber dem VP stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind, soweit es sich nicht um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt
    8. Sollte der VP mit seiner Zahlung in Verzug sein, ist PPT AG berechtigt, ab dem Datum Verzug Verzugszinsen in Höhe von 5 (fünf) % für das Jahr auf den Rechnungsbetrag zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche für Verluste oder Schäden bleibt vom vorstehenden Satz unberührt.
  7. Haftung
    1. PPT AG haftet unbeschränkt für (i) alle Angelegenheiten, für die eine Partei ihre Haftung dem Gesetz nach nicht ausschliessen oder beschränken darf oder versuchen darf, diese auszuschliessen oder zu beschränken, einschliesslich der zwingenden gesetzlichen Produkthaftung; (ii) Personenschäden oder Todesfälle, die durch Fahrlässigkeit verursacht wurden; (iii) Vorsatz; (iv) Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
    2. In allen Fällen, die nicht durch die vorstehende Ziffer 7.1 abgedeckt sind, haftet PPT AG nur für Schäden, soweit diese Schäden durch einen Verstoss gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht wurden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der VP vertraut und auch vertrauen darf.
    3. Soweit PPT AG nach der vorstehenden Ziffer 7.2 haftet, ist eine solche Haftung auf vertragstypische Schäden beschränkt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.
    4. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und diese vorliegenden AGB keine anderen Fristen vorsehen, verjähren alle Ansprüche gegenüber PPT AG ein Jahr nach der Geltendmachung des Anspruchs. Ansprüche von PPT AG gegenüber dem VP werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
    5. Hat der VP zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen berechtigterweise Hilfspersonen beigezogen, so steht er für eine sorgfältige Instruktion der Beigezogenen ein. Im Übrigen werden Gewährleistung sowie Haftung soweit gesetzlich zulässig vollumfänglich ausgeschlossen. Dieser Gewährleistungs- und Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    6. Die maximale Gesamthaftung von PPT AG in Zusammenhang mit einem beliebigen Vertrag, für den diese AGB gelten, darf 50 (fünfzig) % des Netto-Vertragspreises der gesamten erbrachten Leistungen oder CHF 1.000.000 nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist. Diese Haftungsgrenze umfasst sämtliche vertragliche, vertragsähnlichen, deliktischen und sonstigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsgrenze gilt nicht, soweit die Haftung von PPT AG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht beschränkt werden kann. Vermögensschäden werden ausgeschlossen.
  8. Gewährleistungen
    1. Der VP muss die von PPT AG erbrachten Leistungen unverzüglich prüfen und sämtliche Mängel unverzüglich in Schriftform rügen. Solche Rügen müssen auf eine solche Art und Weise konkretisiert werden, dass PPT AG in der Lage ist, die Begründung zu beurteilen und über die notwendigen Gegenmassnahmen zu entscheiden. Soweit die Reklamation nach Ablauf einer von PPT AG zur Verfügung gestellten Frist immer noch nicht konkretisiert wurde, gelten die Ergebnisse der Arbeiten oder Leistungen als genehmigt und abgenommen. Falls der VP den Mangel nicht rügt, gelten die Waren als genehmigt, es sei denn, der Mangel konnte während der Inspektion nicht erkannt werden. Wenn ein solcher Mangel zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wird, muss die Rüge unverzüglich nach seiner Entdeckung erfolgen; ansonsten gelten die Waren selbst in Anbetracht dieses Mangels als genehmigt.
    2. Sollten nach den ausgeführten Inspektionen versteckte Mängel entdeckt werden, müssen unverzüglich Rügen in Schriftform übermittelt werden.
    3. Falls PPT AG mangelhafte Leistungen erbringt, ist PPT AG berechtigt, Verbesserungen vorzunehmen, und der VP ist berechtigt, solche Verbesserungen zu verlangen.
    4. Gewährleistungsansprüche, die gegen PPT AG geltend gemacht werden, verjähren nach 2 (zwei) Jahren bei beweglichen Werken, nach 5 (fünf) Jahren bei (i) beweglichen Werken, welche bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, bei (ii) unbeweglichen Werken. Alle anderen Ansprüche verjähren nach 12 (zwölf) Monaten. Jede solche Frist beginnt gemäss Art. 371 OR mit der Abnahme des Werks (im Fall von Leistungen gemäss Art. 363 ff. OR) oder gemäss Art. 210 OR mit der Ablieferung (im Falle von Lieferungen gemäss Art. 184 ff. OR). Dies gilt auch, wenn der VP die Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt. Soweit PPT AG den Mangel arglistig verschwiegen hat, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    5. Vorbehaltlich der Ziffern 8.1 und 8.2 haftet PPT AG dem VP gegenüber nicht für indirekte oder Folgeschäden, wie etwa Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Umsatzverlust oder entgangenen Gewinn, gleich aus welchem Rechtsgrund.
    6. Die Gewährleistungsansprüche von PPT AG gegenüber dem VP werden durch diese vorliegenden AGB nicht berührt.
  9. Abnahme
    1. Der VP ist verpflichtet, die vertragsmässig erbrachten Leistungen abzunehmen (es sei denn, die Abnahme ist aufgrund der Art der Leistungen ausgeschlossen). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt die Leistung auch, wenn PPT AG dem VP nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der VP die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Nimmt der Besteller der VP eine mangelhafte Leistung gemäss der vorliegenden Ziffer 9 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm Rechte wegen des Mangels nur zu, soweit er sich diese Rechte bei der Abnahme vorbehält.
  10. Gesetzliche Verjährungsvorschriften
    1. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und diese vorliegenden AGB keine anderen Fristen vorsehen, verjähren alle Ansprüche gegenüber PPT AG ein Jahr nach der Geltendmachung des Anspruchs. Ansprüche von PPT AG gegenüber dem VP werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
  11. Geistiges Eigentum
    1. Die von PPT AG verwendeten Informationen und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte bleiben vorbehalten.
  12. Schlussbestimmungen
    1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB während oder nach Abschluss eines Vertrags unwirksam oder nicht vollstreckbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der AGB insgesamt hiervon nicht beeinträchtigt. Die unwirksame oder nicht vollstreckbare Bestimmung wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die der wirtschaftlichen oder geschäftlichen Absicht des Originals am nächsten ist. Dasselbe gilt für alle Regelungslücken.
    2. Das für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien geltende und massgebliche Recht ist ausschliesslich das Schweizer Recht, ausgenommen seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Regeln für das internationale Privatrecht, und des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on the International Sale of Goods), jeweils soweit solche Ausschlüsse rechtmässig und gesetzlich zulässig sind.
  13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Als Gerichtsstand wird Zug vereinbart. PPT AG ist jedoch zusätzlich berechtigt, ein Gerichtsverfahren gegen den VP vor den Gerichten anzustrengen, die für den Niederlassungsort oder Ort des eingetragenen Firmensitzes des VP (der Geschäftssitz des VP) zuständig sind, sofern ein solcher Ort in der Schweiz liegt.
    2. Alle Mitteilungen müssen in der Sprache erfolgen, die in der jeweiligen Bestellung verwendet oder angegeben wird. Für Mitteilungen oder andere Nachrichten, die der Schriftform bedürfen, sind elektronische Signaturen und E-Mail ausreichend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
  14. Gesamthaftungsgrenze
    1. Die maximale Gesamthaftung von PPT AG in Zusammenhang mit einem beliebigen Vertrag, für den diese AGB gelten, darf 50 (fünfzig) % des Netto-Vertragspreises der gesamten erbrachten Leistungen oder 5.000.0000 EUR nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert der niedrigere ist. Diese Haftungsgrenze umfasst sämtliche vertragliche, vertragsähnlichen, deliktischen und sonstigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsgrenze gilt nicht, soweit die Haftung von PPT AG gemäß Ziffer 7.1 unbegrenzt ist. Sie gilt ebenfalls nicht, soweit Schäden gemäß Ziffer 7.3 diesen Grenzwert überschreiten. Vermögensschäden werden ausgeschlossen.
  15. Sonstiges
    1. Alle Mitteilungen müssen in der Sprache erfolgen, die in der jeweiligen Bestellung verwendet oder angegeben wird. Für Mitteilungen oder andere Nachrichten, die der Schriftform bedürfen, sind elektronische Signaturen und E-Mail ausreichend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.